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CeNS Center for NanoScience LMU Ludwig-Maximilians-Universität München
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Statute of CeNS at LMU (only available in German)

Statut

(in der Fassung vom 20.1.2016)

§ 1 Organisationsform und Sitz

(1) Gemäß Beschluß der Versammlung der Gründungsmitglieder vom 21.09.1998 wird ein Center for NanoScience (CeNS) an der Ludwig-Maximilians-Universität errichtet.

(2) Das CeNS ist eine von der Universität München getragene nicht-rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, insbesondere der Universität München.

§ 2 Aufgabe

(1) Aufgabe des CeNS ist die Förderung der interdisziplinären Forschung und Lehre in den Bereichen der Naturwissenschaften, die sich mit Objekten und Funktionen auf der Nanometerskala befassen und im Folgenden als Nanowissenschaften (NanoScience) bezeichnet werden.


(2) CeNS fördert die Kooperation von verschiedenen naturwissenschaftlichen Disziplinen durch gemeinsame Nutzung von Wissen, Technologien, Einrichtungen und Ressourcen und stärkt die interdisziplinäre Ausbildung durch gemeinsame Lehrveranstaltungen und Workshops.


(3) CeNS bemüht sich um eine Kooperation mit der interessierten Industrie und um eine koordinierte Außendarstellung unter Nutzung moderner Kommunikationsmedien.


(4) CeNS fördert Kontakte zwischen seinen Mitgliedern und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Anwenderinnen und Anwendern der Nanowissenschaften im nationalen und internationalen Umfeld.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des CeNS sind:

1. Ordentliche Mitglieder:

An der Universität München tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Leiterinnen und Leiter selbständiger Arbeitsgruppen (wie zum Beispiel Emmy Noether-Nachwuchsgruppen), die im Rahmen von CeNS selbständig Forschungsprojekte durchführen oder sich an der Lehre beteiligen.

2. Außerordentliche Mitglieder:

Andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Technologinnen und Technologen

-a. der Universität München

-b. anderer Universitäten und

-c. anderer Einrichtungen,

die im Sinne der Zielsetzung des § 2 in verantwortlicher Position tätig sind, wenn durch die Zusammenarbeit mit ihnen das Erreichen des Ziels gefördert wird.

 

(2) 1Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Entscheidung des Vorstandes (§ 6 Abs. 2 Nr. 2) begründet. 2Sie besteht für drei Jahre und kann auf Antrag des Mitglieds durch den Vorstand verlängert werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 2).

 

(3) Ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied, das an der LMU in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis tätig ist, erfüllt durch seine Mitarbeit im CeNS Dienstaufgaben, sofern gesetzliche Bestimmungen sowie die Ausgestaltung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses nicht entgegenstehen.

 

(4) 1Die Mitglieder sollen nach Möglichkeit Spenden und Drittmittel für CeNS-Projekte einwerben. 2Alle dem CeNS zur Verfügung stehenden Mittel werden von der Universität unter einer eigenen Anordnungsstelle gesondert verwaltet.

 

(5) Weiterhin sind zwei Assoziierungsformen möglich:

1. CeNS-Alumnus:

-a. Alumni sind ehemalige Mitglieder und ehemalige Assoziierte bei CeNS, die weiterhin Interesse an den Aktivitäten von CeNS haben.

-b.  Der Vorstand behält sich vor, die Aufnahme von ehemaligen Mitgliedern als CeNS-Alumni gegebenenfalls zu verweigern.

2. CeNS-Assoziierte:

-a. CeNS-Assoziierte sind Doktorandinnen und Doktoranden oder Masterstudierende von CeNS-Mitgliedern bzw. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die mit CeNS-Mitgliedern eng zusammenarbeiten.

-b. Die Assoziierung wird auf Antrag unter Nennung des verantwortlichen CeNS-Mitglieds für maximal drei Jahre für Doktorandinnen und Doktoranden und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und für die Dauer ihrer Masterarbeit bei Masterstudierenden durch die CeNS-Geschäftsführung bewilligt. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

3. CeNS-Alumni und CeNS-Assoziierte unterstützen die CeNS-Mitglieder im Sinne der in § 2 genannten Zielsetzungen von CeNS.

§ 4 Organe

Organe des CeNS sind:

1. die Mitgliederversammlung (§ 5) und

2. der Vorstand (§ 6).

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung bilden

1. die Ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und

2. drei an der Ludwig-Maximilians-Universität beschäftigte Außerordentliche Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a), die vom Vorstand auf Vorschlag der Außerordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) bestellt wurden.

2Sie hat folgende Aufgaben:

1. Verabschiedung und Änderung des Statuts und der Geschäftsordnung auf Vorschlag des Vorstandes.

2. Beratung über die Tätigkeit des CeNS.

3. Ausarbeitung von Empfehlungen für das Forschungsprogramm und die Aufnahme neuer Forschungsprojekte in das CeNS.

4. Entscheidung über die Gestaltung des Lehrprogrammes und Vorschlag an die jeweils fachlich zuständige Fakultät für die Übernahme in deren Lehrveranstaltungsangebot.

5. Empfehlung von Themen und Organisationsformen interdisziplinärer Workshops.

6. Wahl des Vorstands (§ 6 Abs. 1).

7. Unterbreitung von Vorschlägen für die Berufung von Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats (§ 9 Abs. 2).

8. Entlastung des Vorstands.

9. Entscheidung über die Weiterführung oder Auflösung des CeNS nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirats, erstmalig nach Ablauf von 5 Jahren seit Gründung des CeNS.

 

(2) 1Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen; die Außerordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) des CeNS werden zur Mitgliederversammlung eingeladen und wirken bis auf die drei vom Vorstand bestellten stimmberechtigten Außerordentlichen Mitglieder (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) beratend mit. 2Auf Wunsch von mehr als einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen einzuberufen. 3Die Sprecherin bzw. der Sprecher führt den Vorsitz. 4Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. 5Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

§ 6 Vorstand

(1) 1Der Vorstand von CeNS besteht aus fünf Mitgliedern, die Professorinnen oder Professoren der Universität München sein müssen und von der Mitgliederversammlung (§ 5 Abs. 1 Satz 1) aus dem Kreis der Ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl.

 

(2) Aufgaben des Vorstandes sind:

1. Erstellung eines Vorschlages für eine Geschäftsordnung,

2. Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern (§ 3 Abs. 2 Satz 1) und die Umwandlung der Mitgliedschaft in den Status des Alumnus, die Bestellung von drei Stimmberechtigten aus dem Kreis der Außerordentlichen Mitglieder (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie die Verlängerung der Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 2 Satz 2),

3. Entscheidung über das Forschungsprogramm und die Aufnahme neuer Forschungsprojekte in das CeNS,

4. Entscheidung über die Vergabe der dem CeNS zur Verfügung stehenden Mittel,

5. Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Arbeit des CeNS mit Rat und Tat,

6. Organisation eines jährlichen Kolloquiums, in dem die wissenschaftlichen Arbeiten des CeNS vorgestellt werden,

7. Berufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats auf Vorschlag der Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 2),

8. Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts von CeNS.

 

(3) Für den Geschäftsgang gelten § 69 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8 der Grundordnung der LMU entsprechend.

§ 7 Sprecherin oder Sprecher

(1) 1Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Sprecherin bzw. einen Sprecher. 2Die anderen Mitglieder des Vorstands können jeweils einzeln während seiner Abwesenheit oder in seinem Auftrag stellvertretend tätig werden.

 

(2) Die Sprecherin bzw. der Sprecher hat folgende Aufgaben:

1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,

2. Führung der Geschäfte des CeNS,

3. Vertretung des CeNS nach außen,

4. Einberufung und Leitung

a. der Mitgliederversammlung und

b. der Vorstandssitzungen,

5. Einberufung der Sitzung des wissenschaftlichen Beirats.

§ 8 Geschäftsführung

(1) Die Sprecherin bzw. der Sprecher des CeNS wird bei der Erledigung seiner Aufgaben durch eine hauptberufliche wissenschaftliche Geschäftsführerin bzw. einen hauptberuflichen wissenschaftlichen Geschäftsführer unterstützt.

 

(2) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer wird auf Weisung der Sprecherin bzw. des Sprechers tätig und nimmt ohne Stimmrecht beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.

 

(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer entscheidet über Anträge auf Assoziierung nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 b.

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Das CeNS wird von einem Wissenschaftlichen Beirat beratend begleitet.

 

(2) Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu 10 ehrenamtlich tätige Persönlichkeiten aus der Wissenschaft an, die auf Vorschlag der Mitgliederversammlung vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren berufen werden; Wiederberufung ist zulässig.

 

(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden.

 

(4) Der wissenschaftliche Beirat wird mindestens alle zwei Jahre von der Sprecherin bzw. vom Sprecher einberufen und berät unter der Leitung seiner Vorsitzenden bzw. seines Vorsitzenden zur Tätigkeit von CeNS in Forschung und Ausbildung.

§ 10 Auflösung

(1) Beschließt die Mitgliederversammlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 die Auflösung des CeNS, fallen die dem CeNS zur Verfügung stehenden Mittel (§ 3 Abs. 4 Satz 2) nach einem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Schlüssel denjenigen Einrichtungen der Ludwig-Maximilians-Universität zu, an denen die Ordentlichen Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 tätig sind.

 

(2) Die Sprecherin bzw. der Sprecher informiert die Universitätsverwaltung umgehend über die Auflösung des CeNS.

§ 11 Schlussvorschriften

Änderungen oder Ergänzungen des Statuts werden mit Genehmigung durch den Präsidenten der LMU wirksam.